1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für den Umfang unserer Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf.
1.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung unsererseits Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
1.4 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

2. Angebot und Vertragsabschluß

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Jeder Zwischenverkauf ist vorbehalten. Ein Vertrag über unsere Lieferungen kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Besteller ist 2 Wochen an seine Bestellung gebunden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Lieferungen erfolgen jeweils zu den zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisen der zuletzt direkt oder indirekt veröffentlichten Preisinformationen. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung und ausschließlich Transportversicherung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2 Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie z. B. Reisekosten, Kosten für den Transport von Werkzeugen und des persönlichen Gepäcks.
3.3 Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug an uns vorzunehmen. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont-, Wechsel-, und Einziehungskosten trägt der Besteller. Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen. Zurückhaltungsrechte und Aufrechnungen mit bestrittenen und nicht rechtskräftig festgehalten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.
3.4 Nach Ablauf von 5 Tagen nach Erhalt der Rechnung tritt Zahlungsverzug des Kunden ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Ziffer 2 BGB). Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank gem. § 1 Diskontsatz- Überleitungs- Gesetz, mindestens jedoch mit 10 % berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt uns vorbehalten. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei uns überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden.

4. Fristen für Lieferungen und Verzug

4.1 Die Einhaltung von vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3 Kommen wir in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers wegen eines Lieferverzuges sind ausgeschlossen. Die Bestimmung der Ziffer 9 ( sonstige Haftung ) bleibt unberührt. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Frist zur Leistung bleibt unberührt.
4.4 Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Unternehmen mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages der Gegenstände der Lieferungen für jeden angefangenen Monat, insgesamt höchstens jedoch 5 % berechnet. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Kunden mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

  • Bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen durch uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.
  • Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in den eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

5.2 Wird der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in den eigenen Betrieb oder der Probebetrieb durch von dem Besteller zu vertretenen Gründen verzögert oder gerät der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
5.3 Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen.

6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
6.1 Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • freien Zugang zum Aufstell- oder Montageort;
  • ausreichenden Raum zur Aufbewahrung von Geräten, Werkzeugen, Ersatzteilen etc.;
  • Vorhaltung aller für die Durchführung von Aufstell- oder Montagearbeiten benötigten technischen Einrichtungen (einschließlich Telefonverbindungen und Übertragungsleitungen) sowie deren kostenlose Zurverfügungsstellung für unsere Mitarbeiter;
  • Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Aufstell- oder Montagestelle erforderlich sind.

6.2 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungsoder Montageplatz müssen geräumt sein.
6.3 Verzögern sich die Aufstellungen, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretene Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für die Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
6.4 Der Besteller hat uns wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6.5 Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von 1 Woche vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – ggf. nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

7. Haftung für Mängel der Lieferungen

7.1 Der Besteller hat Lieferungen unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 4 Tagen durch schriftliche Anzeige uns gegenüber zu rügen. Eigenschaftsbeschreibungen der Lieferungen in Prospekten, Werbeanpreisungen, Auftragsbestätigungen etc. stellen keine Garantieerklärungen (§ 444 BGB) dar.
7.2 Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir lediglich zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Das Recht zur mangelfreien Nachlieferung bleibt uns jedoch vorbehalten. Uns ist zur Mangelbeseitigung bzw. Nachlieferung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird uns diese verweigert, sind wir insoweit von der Gewährleistung befreit. Der Besteller ist erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung zur Minderung des Kaufspreises oder nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung liegt erst nach mindestens zweimaligem Nacherfüllungsversuch vor. Die Verpflichtung des Bestellers zur Mängelrüge nach § 377 HGB in der vorgenannten Frist besteht nach jeder Nacherfüllung.
7.3 Ansprüche des Bestellers gegen uns wegen einer Verletzung der Pflicht zur mangelfreien Lieferung verjähren in einem Jahr seit der Übergabe der Lieferung, unbeschadet einer im Falle des Unternehmerrückgriffs geltenden längeren Verjährungsfrist
7.4 Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Haftung.
7.5 Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns bzw. unsere Erfüllungsgehilfen im Falle einer mangelhaften Lieferung sind ausgeschlossen. Ziffer 9. (Haftung) bleibt hiervon jedoch unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen, von uns gelieferten Gegenständen vor, bis sämtliche Forderungen, auch künftige oder bedingte, gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle unsere Forderungen in einer laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist (Kontokorrenzeigentumvorbehalt).
8.2 Wir sind berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und an uns noch nicht voll bezahlten Gegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Besteller zu besichtigen und zu erfassen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach Fristsetzung berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe ohne Zurückbehaltungsrechte verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich erklären.
8.4 Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden von jetzt an, in Höhe des Warenwertes an uns abgetreten.
8.5 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang unter Bedingungen weiter zu verkaufen, die mit diesen Verkaufsbedingungen übereinstimmen. Befindet sich der Besteller in finanziellen Schwierigkeiten und ist abzusehen, dass er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht regelmäßig und vereinbarungsgemäß nachkommen kann, so erlischt seine Befugnis, über den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstand zu verfügen. Der Besteller darf dann über diese Liefergegenstände nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Einwilligungen verfügen.
8.6 Der Besteller tritt hiermit alle ihm aus der Veräußerung oder sonstigen Rechtsgründen hinsichtlich der Vorbehaltsware entstandenen oder entstehenden Forderungen und Gegenleistungen an uns ab. Der Besteller bleibt zwar auch nach der Abtretung zur Einziehung von Forderungen ermächtigt, doch steht es uns frei, Forderungen unmittelbar beim Abnehmer einzuziehen. Wir werden dies vermeiden, solange der Besteller die ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Wir können vom Besteller die Angabe aller abgetretenen Forderungen und deren Schuldner sowie die Mitteilung aller weiteren zum Einzug erforderlichen Unterlagen und deren Aushändigung verlangen. Ebenso ist auf Verlangen den Drittschuldnern die Abtretung an uns mitzuteilen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen die Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
8.7 Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Wertverhältnis der Vorbehaltsware zu der neuen Sache.
8.8 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.
8.9 Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.

9. Sonstige Haftung

9.1 Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen zu vertretender Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, einer Garantiezusage oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Software

Im Falle der Lieferung von Software gilt folgendes:
10.1 Der Besteller erhält das einfache, nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, das überlassene EDV Programm auf seiner Datenverarbeitungsanlage zu nutzen. Nutzen umfasst das vollständige oder teilweise Einspeichern (Kopieren) der Datenprogramme und Datenbestände in die Anlage des Bestellers, die Ausführung der Programme, die Verarbeitung der Datenbestände und die Herstellung von Kopien dieses Materials, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung notwendig ist. Außer den zum Betrieb der Anlage notwendigen Programmen darf der Besteller allenfalls eine zur Datensicherung notwendige Kopie des Programms herstellen. Für alle anderen Fälle der Nutzung bedarf der Besteller der vorherigen schriftlichen Zustimmung unseres Hauses. Der Besteller ist nicht berechtigt, Rechte an den durch ihn bei uns erworbenen EDVProgrammen auf Dritte zu übertragen oder diesen entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen oder das EDV – Programmmaterial Dritten in irgendeiner Form zur Verfügung zu stellen.
10.2 Der Besteller stimmt mit uns überein, dass es nicht möglich ist, EDV – Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Wir können daher den vertragsgemäßen Gebrauch von überlassenen EDV-Programmen nur mit diesem Vorbehalt gewährleisten. Im Falle erheblicher Abweichung des  Datenverarbeitungsprogramms von der Leistungsbeschreibung des Programms in der Anwendungsdokumentation und dem Benutzerhandbuch sind wir zu Mangelbeseitigung berechtigt und, soweit dies nicht mit unangemessenem Aufwand verbunden ist, auch verpflichtet.
10.3 Gelingt es uns innerhalb einer angemessenen Frist nicht, durch Mangelbeseitigung die erheblichen Abweichungen zu beseitigen oder so zu umgehen, dass dem Besteller eine vertragsgemäße Nutzung des Programms ermöglicht wird, so kann der Besteller eine Herabsetzung einer Lizenzgebühr verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Für Schäden und Verlust von Daten, die den Besteller durch unzureichende Datensicherung entstehen, können wir keine Haftung übernehmen.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

11.1 Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden Schutzrechte) durch von uns gelieferte vertragsgemäß genutzte Produkte gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller wie folgt:

  • Wir werden nach Wahl des Bestellers auf unsere Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, nehmen wir das Produkt gegen Erstattung des Preises zurück.
  • Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur dann, wenn der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein , ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
11.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
11.4 Weitergehende Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen. Ziffer 9 (Sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt, wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.

12. Datenschutz

12.1 Der Besteller wird hiermit gem. § 33 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes davon unterrichtet, dass wir personenbezogene Daten des Bestellers in maschinenlesbarer Form für Aufgaben, die sich aus diesem Vertrag ergeben, maschinell verarbeiten.

13. Rücksendungen

13.1 Für Rücksendungen müssen schriftliche Rücksendungsanträge gestellt werden. Hierbei ist zu beachten, dass das Produkt, die Seriennummer, unsere Lieferschein- und Rechnungsnummer sowie der Grund der Rücksendung aufgeführt werden. Anschließend erhält der Besteller eine Rücksendenummer, die deutlich sichtbar auf dem Paket stehen muss, da ansonsten keine Warenannahme möglich ist.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz unserer Gesellschaft.
14.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Wechsel- und Scheckprozessen, der Sitz unserer Gesellschaft. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
14.3 Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG ist ausgeschlossen.